Einschränkungen auf dem Waldfriedhof - Aktuelle Rechtsvorschriften zur Eindämmung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 (COVID 19)

Sehr geehrte Friedhofsbesucherinnen und -besucher,

 

das Land Brandenburg hat durch die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus das Betreten öffentlicher Orte, wozu auch Friedhöfe gehören, eingeschränkt. Das Betreten ist daher nur innerhalb der Öffnungszeiten

 

  • zur Teilnahme an Bestattungen und
  • ansonsten nur alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, mit unterstützungsbedürftigen Personen und mit Personen eines weiteren Haushaltes

 

gestattet. Bei jeglichem Aufenthalt auf dem Friedhof ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten, sofern diese nicht dem eigenen Haushalt angehören, Ehe- oder Lebenspartner*innen sind oder für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht. Bitte befolgen Sie diese gesetzlichen Vorgaben und verhindern Sie damit die weitere Verbreitung des Virus.

 

 

Rechtsgrundlage: § 1, § 2, § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg vom 08.05.2020 (GVBl. II, Nr. 30)

https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/start/downloads/ > Eindämmungsverordnung

 

 

 

Ihre Friedhofsverwaltung